Die Kosten richten sich nach dem Nettoeinkommen der Eheleute. Das ist gesetzliche Vorschrift. Je niedriger das monatliche Einkommen, desto niedriger sind die Kosten. Darum fragen wir Sie im
Scheidungsformular nach dem Nettoeinkommen beide Eheleute. Es reicht völlig aus, wenn Sie uns hierzu ungefähre Angaben machen.
Grob gerechnet kostet die Scheidung ungefähr einen halben Monatslohn (Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet).
Wir setzen uns nachhaltig dafür ein . . .
- ... die Scheidungskosten zu senken: So regen wir bereits in der Antragsschrift an, den Gegenstandswert der Scheidung bei besonderer Einfachheit um 25% zu mindern und weitere 250,- Euro pro Kind
in Abzug zu bringen. In vielen Fällen schließen sich die Gerichte, die den Gegenstandswert nach Abschluss des Verfahrens abschließend festsetzen, dieser Auffassung an.
Bis zu 40% der Gesamtkosten der Parteien können dadurch eingespart werden, indem die einvernehmliche Scheidung kostengünstig mit der Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin
oder den Antragsteller durchgeführt wird.
- . . . den uns erteilten Auftrag auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken. Wir stellen Ihnen zudem keine Fahrtkosten oder sonstige Kosten in Rechnung.
Kosten der Erstberatung schon ab 90 EUR ! Fragen Sie unverbindlich bei mir an.
Ratenweise Begleichung von Kosten sind bei mir ebenfalls kein Problem, wie auch die Vereinbarung eines pauschalen Honorars. Sprechen Sie mich an! Einen kostenlosen Kostenvoranschlag schicke ich
Ihnen umgehend zu.