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Unterhalt

 

Trennungsunterhalt ist mit dem Trennungszeitpunkt der Eheleute zu gewähren und zwar vor dem Hintergrund, dass mit der Trennung die ökonomische Basis für die Lebensführung beider Eheleute zerbrochen ist. § 1361 BGB gewährt deshalb aus dem Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Bindung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen.

 

Trennungsunterhalt kann jedoch beim Vorliegen einer kurzen Ehe ausscheiden. Wie das bei den Juristen so üblich ist, legen sich die Gerichte nicht genau fest, wann denn eine Ehe nun kurz ist, wann sie nicht mehr kurz ist und wann sie lang ist. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass eine Ehe dann kurz ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre gedauert hat und dass sie dann jedenfalls nicht mehr kurz ist, wenn sie länger als drei oder 3 ½ Jahre gedauert hat. Wenn die Ehe zwischen zwei und 3 ½ Jahren gedauert hat, entscheiden die örtlichen Gerichte unterschiedlich, weshalb Sie sich in diesem Fall im einzelnen erkundigen müssten, ob ein Fall der kurzen Ehedauer nach der Rechtsprechung Ihres örtlichen OLG vorliegt oder nicht.

Die "kurze Ehedauer" bemisst sich nicht nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtskraft der Scheidung, sondern nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens (Zustellung des Scheidungsantrages). 

Es kommt allerdings nicht darauf an, wie lange die Eheleute während der Ehe tatsächlich zusammengelebt haben.

 

Nachehelicher Unterhalt ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, der auch nach der Scheidung bestehen kann. Er beginnt ab der Rechtskraft der Ehescheidung und löst den Trennungsunterhalt ab. Es handelt sich dabei um 2 voneinander verschiedene Unterhaltsansprüche, die getrennt voneinander vereinbart und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.

 

Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB:

„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften

  • wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB
  • wegen Alters § 1571 BGB
  • wegen Krankheit § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB
  • als Aufstockungsunterhalt zum Ausgleich unterschiedlicher Einkommen § 1573 Abs. 2 BGB
  • bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgesichtspunkten § 1576 BGB

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